Allgemeine rechtliche Informationen
Rechtsgrundlagen für die Haushalts- Betreuungs- und Pflegekräfte
Unternehmen, die einem Staat der EU angehören, genießen gemäß Artikel 49 EG-Vertrag die Freiheit, ungehindert Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten und zu erbringen (Dienstleistungsfreiheit).
Unter dem Begriff der Dienstleistungsfreiheit versteht man das Recht, ungehindert von einem Mitgliedstaat aus, einzelne Dienstleistungstätigkeiten vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen, ohne dort eine ständige Niederlassung zu unterhalten.
Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern
Die Richtlinie enthält Vorschriften für die Anwendung von Bestimmungen im Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten auf die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die von einem in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden.
Neuentwurf der Richtlinie 2016
Quelle: DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Entsendebescheinigung
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass eine Auslandsentsendung im Heimatland bei dortigen Sozialversicherungsträgern angemeldet werden muss. Den Nachweis dafür liefert die Entsendebescheinigung A1 (früher E101). Das Formular A1 bescheinigt, dass die Mitarbeiter in ihrem Heimatland unfall-, kranken- und sozial versichert sind.
Jede Pflegekraft muss im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte sein. Im Falle einer Krankheit hat die Betreuungskraft einen Anspruch auf eine unentgeltliche medizinische Versorgung.
Seniorenbetreuung International unterstützt die Initiative
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Die Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen (Download Pdf)
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vermittelnd tätig.
Wir sind kein Arbeitgeber für Pflegepersonal, Betreuungskräfte o. ä..
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